Die Bepflanzung der Gräber
Bei der Gestaltung und Bepflanzung der Gräber bitten wir, die folgenden Punkte zu beachten: Die Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. Die Gräber müssen dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen oder Kränze sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Pflanzen, die benachbarte Gräber beeinträchtigen können sowie Bäume und höherwachsende Sträucher dürfen nicht verwendet werden. Pflanzen müssen so zurückgeschnitten werden, dass sie nicht über das Grab hinausragen und nicht höher als 1,50 m sind. Blech, Glas, Perlkränze oder ähnlicher Ersatzschmuck darf nicht verwendet werden. Die Gräber dürfen nicht mit Kies, Sand, gebrochenem Naturstein oder ähnlichem belegt werden. Die Gräber dürfen nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
Größe und Maße der Grabmale
Aus bestattungstechnischen Gründen ist es notwendig, die Maße der Grabmale zu beschränken. Die einzelnen Höchstmaße können Sie der unten aufgeführten Tabelle entnehmen. Um die Standsicherheit der Grabmale zu gewährleisten, ist es auch notwendig, dass die in der Tabelle aufgeführten Mindeststärken eingehalten werden. Die Gemeinde kann entgegen dieser Regelungen Ausnahmen zulassen, sofern dies der Würde und der Gesamtgestaltung des Friedhofs nicht widerspricht.
Grabmale für Kindergräber (Erdbestattung):
Max. Wert Ansichtsfläche 0,45 m²,
Min. Wert Höhe 0,60 m, Mindeststeinstärke 0,14 m
Grabmale für Einzelgräber (Erdbestattung):
Max. Wert Ansichtsfläche 0,70 m²,
Min. Wert Höhe 0,90 m, Mindeststeinstärke 0,14 m
Grabmale für Doppelgräber (Erdbestattung):
Max. Wert Ansichtsfläche 1,20 m²,
Min. Wert Höhe 0,90 m, Mindeststeinstärke 0,14 m
Grabmale für Urnengräber:
Max. Wert Ansichtsfläche 0,35 m²,
Min. Wert Höhe 0,90 m, Mindeststeinstärke 0,14 m
Materialien der Grabmale
Bei der Gestaltung der Grabmale sind bestimmte Richtlinien zu beachten, um die Friedhofsanlage sinnentsprechend zu gestalten. Nicht zugelassen sind Grabmale: aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, mit Farbanstrich auf Stein, mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form und mit Lichtbildern. Die Gemeinde kann Ausnahmen von diesen Regelungen zulassen, sofern dies der Würde und der Gesamtgestaltung des Friedhofes nicht widerspricht.