Todesfall anzeigen


Beschreibung

Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen.

In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:

Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.


Voraussetzungen

Eine Person ist gestorben.


Verfahrensablauf

Den Sterbefall müssen Sie persönlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.

Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.

Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.

Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.


Fristen

spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt


Erforderliche Unterlagen

Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise Übersetzungen ausländischer Urkunden.


Kosten


Vertiefende Informationen

Bundesverband deutscher Bestatter


Hinweise

Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.

Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.


Rechtsbehelf

keiner


Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz:

§ 38 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls)

§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)


Freigabevermerk

24.10.2023 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Gemeinde Bad Boll
Hauptstraße 94
73087 Bad Boll

 
Telefon +49 7164 8080
Telefax +49 7164 80833