Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen


Beschreibung

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche gewährte Geldzulage zur Förderung von Anlagen zur Vermögensbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie ist eine staatliche Prämie für vermögenswirksame Leistungen.

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen, die Ihre Arbeitgeber zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für Sie anlegt.

Voraussetzung für die staatliche Zulage ist, dass Ihr Arbeitgeber - und nicht Sie selbst - die vermögenswirksamen Leistungen auf ein von Ihnen eingerichtetes Anlagekonto einzahlt.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt beim

Beim Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen (zum Beispiel ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparplan) werden die Zulagen nebeneinander gewährt.

Hinweis:

Sie können die Arbeitnehmer-Sparzulage auch dann beanspruchen, wenn Ihr Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen bezahlt. Bitten Sie in diesem Fall Ihren Arbeitgeber, die Einzahlung auf Ihr Anlagekonto von Ihrem Gehalt abzuziehen.


Voraussetzungen

Sind beide Eheleute bzw. Lebenspartner als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.

Den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt haben.

Hinweis:

Überschreitet Ihr zu versteuerndes Einkommen die genannten Grenzen, liegt aber innerhalb der Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie? Dann können Sie die auf einen Bausparvertrag eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend machen.


Verfahrensablauf

Am einfachsten Beantragen Sie die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage mit Ihrer Einkommensteuererklärung.

Sie müssen Ihrer Einkommensteuererklärung keine Bescheinigung beifügen. Ihr Anbieter übermittelt die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) elektronisch an Ihr Finanzamt, sofern Sie der Datenübermittlung zugestimmt haben.


Fristen

spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr


Erforderliche Unterlagen

Seit dem Sparjahr 2017 werden von Ihrem Anlageinstitut alle notwendigen Daten (elektronische Vermögensbescheinigung) elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Voraussetzung ist, dass Sie gegenüber Ihrem Anlageninstitut der Datenübermittlung zugestimmt haben.


Kosten

keine


Hinweise

keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG):


Freigabevermerk

11.02.2025Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Göppingen
Gartenstr. 42
73033 Göppingen

Telefon 07161/9703-0