Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen


Beschreibung

Ein Vermittlungsverfahren kann sinnvoll sein, wenn

In diesen Fällen kann sich eine Erbengemeinschaft an das zuständige Notariat wenden, um die Erbschaft aufzuteilen. Das Notariat vermittelt zwischen den Beteiligten und beurkundet getroffene Vereinbarungen.

Hinweis: Streitige Rechtsfragen dürfen nicht offen sein, denn die müssen in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden.


Voraussetzungen

Um am Vermittlungsverfahren teilnehmen oder es beantragen zu können, müssen Sie eine der folgenden Personen sein:


Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an.


Verfahrensablauf

Sie müssen die Einleitung des Vermittlungsverfahrens beim Notariat beantragen.

In dem Antrag sollen die Personalien der Erblasserin oder des Erblassers, der Beteiligten und die Teilungsmasse mit Aktiva und Passiva bezeichnet werden.

Das Notariat lädt alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Sind alle Beteiligten zum Termin erschienen, beurkundet das Notariat die während der Verhandlung zustande gekommene Vereinbarung.

Wenn Sie nicht erscheinen, können Sie Ihre Zustimmung gerichtlich zu Protokoll geben. Sie können Ihre Zustimmung auch in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Tun Sie dies nicht, gilt bei Ihrem Nichterscheinen Folgendes:


Fristen

Bitte beachten Sie alle Ihnen gesetzten Fristen.


Erforderliche Unterlagen

Im Einzelfall müssen die Beteiligten Nachweise ihrer Ansprüche vorlegen. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Notariat, welche Unterlagen nötig sind.


Kosten

Für die Vermittlung erhebt das Notariat eine Gebühr, die vom Nachlasswert abhängt. Genaue Auskünfte erteilt Ihr Notariat. In folgenden Fällen ermäßigt sich die Gebühr:


Bearbeitungsdauer

—


Hinweise

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.


Rechtsbehelf

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.


Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG:


Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 17.09.2026 freigegeben.


Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen

Telefon 07161/630
Telefax 07161/632429