Taxigenehmigung beantragen


Beschreibung

Sie möchten gewerblich Personen mit Taxen befördern? Dafür benötigen Sie eine Taxigenehmigung.

Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre.
Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre.

Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten:

Die Ausstattung der Taxen ist vorgeschrieben. Es gelten folgende Bestimmungen:

Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und von Fahrgästen angefordert werden, und zwar auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers.

Wollen Sie Personen mit Mietwagen befördern, benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung.


Voraussetzungen

Hinweis: Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.
Nähere Auskunft erteilt Ihnen das Landratsamt beziehungsweise die Stadtverwaltung.


Verfahrensablauf

Die Taxigenehmigung können Sie bei der zuständigen Stelle online beantragen.

Die zuständige Stelle fordert im Anhörverfahren Stellungnahmen unter anderem an von:

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen

Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.


Kosten

Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 100,00 - EUR 1.465

Für Standardfälle beträgt sie

Für die Genehmigungsbehörde sind diese Beträge nicht bindend. Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.

Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise.


Bearbeitungsdauer

Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag.
Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern.
Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.


Hinweise

Taxen müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ("Taxameter") und einer Alarmanlage ausgerüstet sein.

Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Taxen zulässig.


Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides


Rechtsgrundlage

Personenbeförderungsgesetz (PBefG):


Freigabevermerk

28.04.2026 Regierungspräsidium Stuttgart


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199