Integrationskurse für Ausländer - Teilnahme beantragen


Beschreibung

Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie

Er besteht aus zwei Kursteilen:

Jede Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

Der Sprachkurs schließt mit der Prüfung "Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ) ab. Den Orientierungskurs schließen Sie mit dem Abschlusstest "Leben in Deutschland" ab.


Voraussetzungen

Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und

Kein Teilnahmeanspruch besteht

Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländerinnen und Ausländer

Achtung: Eine Verletzung der Teilnahmepflicht kann zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis führen.

Beziehen Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, kann es zu einer Leistungskürzung von bis zu 30 Prozent kommen. Außerdem ist die Ausländerbehörde dazu berechtigt, vorzeitig den voraussichtlichen Kostenbeitrag zum Kurs von Ihnen zu erheben.


Verfahrensablauf

Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus.
Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.

Hinweis: Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.

Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.


Fristen

Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.


Erforderliche Unterlagen

Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung


Kosten

In folgenden Fällen müssen Sie auf Antrag keine Kurskosten tragen:

Zuständig dafür ist die für Sie örtlich zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.


Bearbeitungsdauer

Drei Wochen


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG EU)

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)


Freigabevermerk

31.08.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg

Telefon 0911 / 943-0
Telefax 0911 / 943-1000