Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen


Beschreibung

Handwerkskammern können Staatsangehörigen folgender Staaten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilen:


Voraussetzungen

Berufserfahrung

Sie müssen mindestens eine Tätigkeit des Gewerbes ausgeübt haben, und zwar ununterbrochen für die Dauer von mindestens

Betriebsverantwortliche sind Personen, die in einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes tätig waren:

Achtung: Von dieser Regelung ausgenommen sind das

Ausbildungs- und Befähigungsnachweise

In folgenden Fällen können Sie eine Ausnahmebewilligung erhalten:

Hinweis: In bestimmten Fällen kann die Handwerkskammer als Ausgleichsmaßnahme die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang verlangen. Erst danach erteilt sie die Ausnahmebewilligung. In folgenden Fällen ist dies möglich:

Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet, wenn die Ausnahmebewilligung auf der Anerkennung von Berufserfahrung beruht. Gleiches gilt, wenn die von Ihnen im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die genannten Unterschiede ausgleichen.

Dies gilt auch, wenn


Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Ausnahmebewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.


Erforderliche Unterlagen

Hinweis: Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können diese durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In manchen Staaten gibt es keine Versicherung an Eides statt. Dort können Sie eine feierliche Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung müssen Sie vor

Diese Stelle bescheinigt Ihre Erklärung. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Die genannten Unterlagen müssen Sie auch in übersetzter Form einreichen. Das gilt nicht für den Nachweis der Staatsangehörigkeit.

Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle Sie zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung auffordern. Diese müssen öffentlich bestellte und beeidigte Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen anfertigen.

Hinweis: In Zweifelsfällen kann die Handwerkskammer noch weitere Nachweise anfordern.


Kosten

Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.


Vertiefende Informationen

Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine Reglementierte Berufe-Datenbank", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können.


Rechtsgrundlage


Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2020 freigegeben.


Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Region Stuttgart
Heilbronner Straße 43
70191 Stuttgart

Telefon 0711 1657-0
Telefax 0711 1657-222