Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten beantragen ("Schächten")


Beschreibung

Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Sie warmblütige Tiere nur schlachten, wenn Sie sie vorher betäuben.

Nach den Vorschriften einiger Religionsgemeinschaften darf Fleisch nur gegessen werden, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlenschnitt getötet wurde.
Für dieses betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.


Voraussetzungen

Das betäubungslose Schlachten ist zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig.

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, beispielsweise Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers.


Verfahrensablauf

Sie müssen die Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Folgende Angaben sind vorgeschrieben:

Darüber hinaus müssen weitere Angaben gemacht werden, je nachdem, von wem der Antrag gestellt wird. Dies kann sein:

Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls muss die für die Schächtung zuständige Person der Behörde vorführen, dass sie die Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung kennt und beherrscht.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Gebühr je nach Verwaltungsaufwand


Vertiefende Informationen

Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert.


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage


Freigabevermerk

17.12.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199