Krankenhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beantragen


Beschreibung

Die Krankenhilfe deckt den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe. Die üblichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen müssen Sie als gesetzlich Krankenversicherte im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zahlen.

Hinweis: Das Jugendamt kann auch Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen. Diese müssen angemessen sein.


Voraussetzungen

Sie erhalten

Darunter fallen folgende Hilfen:


Verfahrensablauf

Sie müssen keinen zusätzlichen Antrag auf Krankenhilfe stellen. Diese wird Ihnen in der Regel zusammen mit der beantragten Jugendhilfeleistung zugesprochen.


Fristen

Keine


Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.


Kosten

Keine


Hinweise

Keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)


Freigabevermerk

24.02.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199