Europäischer Rechtsanwalt - Zulassung zur Eignungsprüfung beantragen


Beschreibung

Sie besitzen nicht die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, sind europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt und wollen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland tätig werden? Dazu können Sie einen Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation stellen.


Voraussetzungen

Die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation setzt voraus:


Verfahrensablauf

Sie müssen bei einem der drei Gemeinsamen Prüfungsämter einen Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation stellen. Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache beziehungsweise mit beglaubigter deutscher Übersetzung einreichen.

Das Gemeinsame Prüfungsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel wird eine Eignungsprüfung abzulegen sein.

Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes der deutschen Rechtsanwältin oder des deutschen Rechtsanwalts besitzen.

Diese Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.


Fristen

Umfangreiche Informationen über die Eignungsprüfung und die Prüfungstermine finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der oben genannten Prüfungsämter.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

siehe Rechtsbehelfsbelehrung im Einzelfall


Rechtsgrundlage

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG):

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV)


Freigabevermerk

14.07.2025 Justizministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Salzburger Straße 21- 25
10825 Berlin

Telefon 030 9013 3320
Telefax 030 9028 3784