Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - Abrechnung beantragen


Beschreibung

Kein Arbeitgeber darf Jugendliche ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung beschäftigen.

Vor dem Eintritt ins Berufsleben müssen Jugendliche sich daher von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.

Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden können.


Voraussetzungen

Sie haben eine ärztliche Approbation in Deutschland und die zu untersuchende Person


Verfahrensablauf

Bevor Sie die Person untersuchen, muss sie Ihnen gegenüber erklären, dass keine Ärztin oder kein Arzt eine solche Untersuchung bisher durchgeführt hat.

Erst nachdem Sie die Untersuchung durchgeführt haben, beantragen Sie die Abrechnung online. Nutzen Sie dafür den Onlineantrag.

Befüllen Sie die Felder mit den erforderlichen Daten. Nach dem Absenden wird eine Zusammenfassung Ihrer Eingaben und der Verwendungszweck, unter dem die Vergütung erfolgt, an Ihr Postfach geschickt.

Sie bekommen anschließend die Kosten erstattet.


Fristen

Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.


Erforderliche Unterlagen

Keine


Kosten

Keine


Bearbeitungsdauer

Bis zu 4 Wochen


Vertiefende Informationen

Weitere Formulare für die Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz


Hinweise

Weitere Informationen, insbesondere zu

und das Bestellformular für die Untersuchungsbögen

finden Sie im Merkblatt Informationen für die Abrechnung der Untersuchungen von Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz


Rechtsbehelf

keiner


Rechtsgrundlage

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchUV)


Freigabevermerk

06.05.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Referat 54.4 - Jugendarbeitsschutz
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen