Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen


Beschreibung

Wenn Sie Wohnungseigentum oder Teileigentum begründen wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.

Dafür müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer

Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.

Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich daher immer von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen.

Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der Wohnungsgrundbücher.


Voraussetzungen

Die Wohnungen oder sonstigen Räume müssen in sich abgeschlossen sein. Das müssen Sie der Baubehörde nachweisen durch

Die Teilungserklärung des Eigentümers muss notariell beglaubigt oder beurkundet sein.
Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum muss notariell beurkundet sein.


Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel wird die Eintragung aber von der Notarin oder dem Notar veranlasst, die oder der die Teilungserklärung beglaubigt beziehungsweise den Teilungsvertrag beurkundet hat.

Das Grundbuchamt legt dann Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumsgrundbücher an. Dadurch wird die Teilung wirksam. Bei den Wohnungsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die das Grundbuchamt für jeden Miteigentumsanteil (das heißt: für jede Wohnung) anlegt. Hier trägt es ein:

Hinweis: Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften notariell oder anwaltlich beraten.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Die konkrete Gebühr errechnet sich nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung, ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz. .

Geschäftswert ist der Wert des bebauten Grundstücks beziehungsweise der Wert des Grundstücks zuzüglich des Werts des zu errichtenden Bauwerks

Bitte beachten Sie, dass die Gebührenhöhe stets von den Umständen des Einzelfals abhängig ist. Lassen Sie sich dahingehend am besten von einer Notarin oder einem Notar beraten.


Hinweise

Keine.


Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerden gegen eine Eintragung können nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches oder der Amtslöschung eingelegt werden.


Rechtsgrundlage

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Grundbuchordnung (GBO)

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG)


Freigabevermerk

24.11.2023 Justizministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Ulm -Grundbuchamt-
Zeughausgasse 14
89073 Ulm

Telefon 0731/189 - 3400
Telefax 0731/189 - 3438