Sachverständige nach BauSVO - Anerkennung beantragen


Beschreibung

Technische Anlagen und Einrichtungen in Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten muss ein anerkannter Bausachverständiger oder eine anerkannte Bausachverständige prüfen.

Technische Anlagen und Einrichtungen sind beispielsweise:

Wenn Sie als Bausachverständiger oder Bausachverständige tätig sein möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit einen Antrag auf Anerkennung an SachverstaendigeBauSVO@mlw.bwl.de stellen. Das Antragsformular finden Sie auf bauthelände.de.


Voraussetzungen

Sie

Bausachverständige aus anderen EU- beziehungsweise EWR-Staaten, die im Herkunftsstaat niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit ausführen, wenn sie

Hinweis: Auch Bausachverständige aus anderen EU- oder EWR-Staaten, die keine vergleichbare Berechtigung hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches nachweisen können, können als Sachverständige tätig werden. Sie müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Außerdem benötigen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde, dass sie die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.

Hinweis: Haben Sie bereits in einem anderen Bundesland die Ausübung als Sachverständiger oder Sachverständige angezeigt, erübrigt sich eine weitere Anzeige. Bereits erteilte Bescheinigungen gelten fort.


Verfahrensablauf


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Kosten


Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag.


Hinweise

Das Anerkennungsverfahren ist für jeden Antrag gebührenpflichtig. Der Gebührenbescheid ergeht an den Antragsteller. Mögliche Kostenübernahmen durch Dritte sind privatrechtlich zu klären.

Die Anerkennung gilt deutschlandweit.

Sie erlischt fristlos, wenn Sie

Gründe, die zum Erlöschen der Anerkennung führen können, müssen Sie der zuständigen Stelle sofort mitteilen.

Die zuständige Stelle widerruft die Anerkennung, wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige wiederholt und grob gegen Ihre Pflichten verstoßen haben.

Sie kann die Anerkennung widerrufen, wenn Sie Ihre Tätigkeit zwei Jahre lang nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt haben.


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Bausachverständigenverordnung - BauSVO)

Gebührenverzeichnis zur GebVO (Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände):


Freigabevermerk

29.04.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Theodor-Heuss-Str. 4
70174 Stuttgart