Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Veränderungen anzeigen


Beschreibung

Wenn Sie bereits Tätigkeiten mit Krankheitserregern angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.


Voraussetzungen

Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem


Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen.

Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:

Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob

 


Fristen

unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit


Erforderliche Unterlagen


Kosten

je nach Aufwand zwischen 50,00 EUR und 2.000,00 EUR.


Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Infektionsschutzgesetz (IfSG):


Freigabevermerk

29.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen

Telefon 07071 757-0
Telefax 07071 757-3190