Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen


Beschreibung

Sie haben eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern und wollen diese Tätigkeit nun erstmalig aufnehmen? Sie müssen die Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.

Hinweis: Eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger

Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.


Voraussetzungen

Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem


Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle einreichen. Ein Formular ist hier zu finden.

Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:

Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,


Fristen

mindestens 30 Tage vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit

Hinweis: Stimmt die Behörde zu, können Sie mit der Tätigkeit bereits vor Ablauf dieser Frist beginnen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Von 50,00 EUR bis 2.000 EUR je nach Aufwand


Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.


Vertiefende Informationen


Hinweise

Sie müssen der zuständigen Stelle sofort folgendes anzeigen:


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Infektionsschutzgesetz (IfSG):


Freigabevermerk

09.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen

Telefon 07071 757-0
Telefax 07071 757-3190