Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung - Verdacht melden


Beschreibung

Wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin im Nichtfinanzsektor Anhaltspunkte dafür haben, dass Sie mit Geld oder Gegenständen aus dubiosen Quellen zu tun haben, müssen Sie das melden.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können Ihnen hohe Bußgelder drohen.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung müssen Sie in der Regel elektronisch abgeben.

Das meldende Unternehmen muss sich dazu vorab registrieren.
Da die Registrierung einen gewissen Aufwand mit sich bringt und die Verdachtsmeldung auf jeden Fall schnell abgegeben werden muss, empfiehlt es sich, sich frühzeitig zu registrieren; auch ohne aktuell vorliegenden Verdachtsfall.

Tun Sie dies schnellst möglich, das heißt innerhalb eines Tages.

Senden Sie die Meldung und die Unterlagen an die zuständige Stelle.

Über die Meldung des Verdachts auf Geldwäsche müssen Sie schweigen.
Sie dürfen Ihre Vertragspartner und sonstige Dritte keinesfalls darüber informieren.
Außerdem dürfen Sie die angetragene Transaktion zunächst nicht durchführen.
Konkrete Informationen zum weiteren Ablauf erhalten sie von der zuständigen Stelle.


Fristen

schnellst möglich


Erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die zum Verdachtsmoment geführt haben


Kosten

keine


Vertiefende Informationen

Merkblatt zur Verdachtsmeldung


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

keine


Rechtsgrundlage

§§ 43 bis 49 Geldwäschegesetz (GwG) (Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten)


Freigabevermerk

26.01.2026 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU)
Telefon +49 0 351 44834 - 556
Telefax +49 0 221 672 - 3999