Visum für Au-pair-Beschäftigte beantragen


Beschreibung

Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt.

Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann die Einreise erleichtert sein.

Kein Visum für die Einreise benötigen:

Achtung: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern.
Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beschränkt.
Während des Touristenaufenthalts dürfen Sie nicht arbeiten, auch nicht als Au-pair-Beschäftigte.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfahren Sie von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat).

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:


Zuständige Stelle

die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat), in deren Amtsbezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben


Verfahrensablauf

Den auf Sie zutreffenden Aufenthaltstitel (nationales Visum) müssen Sie mit dem jeweiligen Formular schriftlich beantragen.

Antragsformulare für Visumanträge erhalten Sie kostenlos von der deutschen Auslandsvertretung.
Sie stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung.

Einzelheiten zum jeweiligen Verfahrensablauf finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.


Fristen

Stellen Sie Ihren Antrag möglichst früh.


Erforderliche Unterlagen

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich vorab an die deutsche Auslandsvertretung.


Kosten

Die Kosten sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels.
Einzelheiten finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.


Bearbeitungsdauer

je nach Aufenthaltstitel: mehrere Wochen oder Monate


Vertiefende Informationen


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

Klage beim Verwaltungsgericht Berlin


Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV):

Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU):


Freigabevermerk

15.07.2025 Justizministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)