Umwelt- und Naturschutzvereinigungen - Anerkennung beantragen


Beschreibung

Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes (Umweltvereinigung) beziehungsweise des Naturschutzes (Naturschutzvereinigung) fördern, können die Anerkennung beantragen.

Mit der Anerkennung kann die Umwelt- und Naturschutzvereinigung dann eigene Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage einlegen.


Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Anerkennung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ist, dass eine Vereinigung

Zur Überprüfung der genannten Vorrausetzungen werden die jeweilige Satzung oder der Gesellschaftsvertrag herangezogen und die tatsächlichen Aktivitäten der Vereinigung berücksichtigt.


Verfahrensablauf

Richten Sie Ihren Antrag auf Anerkennung an die Poststelle des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg..

Im Verfahren wird auf Ihren Antrag hin geprüft, ob die antragstellende Vereinigung die Voraussetzungen erfüllt.

Darüber hinaus prüft die zuständige Stelle, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert und ob sie landesweit tätig ist.
Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt zusätzlich die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung, die landesweit tätig ist.

Hinweis: Für inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, und für ausländische Vereinigungen ist das Umweltbundesamt für das Anerkennungsverfahren zuständig.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Antragsunterlagen:

Wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag bezüglich der oben genannten Punkte keine oder unvollständige Angaben enthalten, sollte die Vereinigung andere geeignete Unterlagen übersenden, aus denen sich die erforderlichen Informationen entnehmen lassen.


Kosten

keine


Bearbeitungsdauer

bis zu sechs Monate


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid des Umweltministeriums kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.


Rechtsgrundlage

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):

Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG):

in Verbindung mit

Umweltverwaltungsgesetz (UVwG):


Freigabevermerk

05.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart