Bildungseinrichtung nach dem Bildungszeitgesetz - Anerkennung für Träger von Maßnahmen für ehrenamtliche Tätigkeiten beantragen


Beschreibung

Bildungszeit ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, zur beruflichen Weiterbildung oder zur politischen Weiterbildung.

Bildungsmaßnahmen, für die Beschäftigte Anspruch auf Bildungszeit haben, dürfen nur in anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Diese Einrichtungen tragen die Verantwortung dafür, dass die Bildungsmaßnahmen den Anforderungen des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg entsprechen.
Eine Maßnahmenanerkennung wie in anderen Bundesländern findet nicht statt.

Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichem Bereich befähigen zur Anleitung, Lehre oder Organisation in folgenden Bereichen:

Die Beschränkung auf Aufgaben der Anleitung, Lehre und Organisation gilt nicht für die Qualifizierung für die Betreuung und Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen und die Qualifizierung für öffentliche Ehrenämter.


Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Anerkennung sind, dass die Bildungseinrichtung

Informationen dazu, wie Sie die Anerkennungsvoraussetzungen belegen können, finden Sie im Antragsformular.


Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium Karlsruhe


Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung beim Regierungspräsidium Karlsruhe beantragen. Nutzen Sie das Antragsformular.

Eine Anerkennung der zuständigen Stelle ist befristet auf drei Jahre. Die Anerkennung kann um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

Eine Anerkennung kann auch widerrufen werden. Das ist möglich, wenn


Fristen

Stellen Sie den Antrag bis zum 31. August, um in die Liste der anerkannten Bildungseinrichtungen aufgenommen zu werden.


Erforderliche Unterlagen

Nachweise, die die Voraussetzungen belegen.


Kosten

280,00 EUR


Vertiefende Informationen

Internetseiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe

Merkblatt zum gesonderten Anerkennungsverfahren für Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich (PDF)


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

keine


Rechtsgrundlage


Freigabevermerk

16.02.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)