Ein Bürgerbegehren einreichen


Beschreibung

Möchten Sie erreichen, dass in Ihrer Gemeinde zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird?

Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, können Sie ein Bürgerbegehren einleiten. Dies kann zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens oder Ähnliches sein.

Ein Bürgerbegehren ist nicht möglich über:


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie müssen das Bürgerbegehren mit den Unterstützungsunterschriften schriftlich einreichen.

Amtliche Formulare gibt es nicht.

Benennen Sie möglichst bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschriften.
Diese Vertrauenspersonen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Bürgerbegehren abzugeben und entgegenzunehmen.
Benennen Sie niemanden, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauenspersonen.

Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein.

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat zwischenzeitlich selbst die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.


Fristen

Sie können das Bürgerbegehren jederzeit einreichen.

Ausnahme: Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses einreichen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine


Bearbeitungsdauer

Der Gemeinderat prüft so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
Der Bürgerentscheid wird innerhalb von vier Monaten nach der Zulassungsentscheidung des Gemeinderats durchgeführt. Den genauen Tag legt der Gemeinderat fest.


Vertiefende Informationen


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

Widerspruch


Rechtsgrundlage

Gemeindeordnung (GemO)

Kommunalwahlgesetz (KomWG)

Kommunalwahlordnung (KomWO)


Freigabevermerk

30.06.2026 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Hauptamt
Hauptstraße 94
73087 Bad Boll

Telefon +49 7164 808 0