Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen


Beschreibung

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.

Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen. Das sind Zeichen in Form von Buchstaben oder sonstigen Symbolen von Personen, die nicht schreiben können.

Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser Vermerk muss folgende Angaben enthalten:

Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die

Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Diese Art der Beglaubigung dürfen nur Notarinnen oder Notare vornehmen. Dazu gehören beispielweise:

Hinweis: Eine Besonderheit ist die Beglaubigung einer Namensunterschrift durch die Notarin oder den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist. Hier muss die Unterschrift in Gegenwart der Notarin oder des Notars vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.

Achtung: Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländerinnen oder Ausländern sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.


Voraussetzungen

Sie benötigen eine beglaubigte Unterschrift.


Bezugsort

Notarin oder Notar Ihrer Wahl


Verfahrensablauf

Unterschriften und Handzeichen müssen in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt werden. Dann dürfen sie von der zuständigen Stelle beglaubigt werden.

Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder leisten wollen.
Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeitenden unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen.
Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle.


Bearbeitungsdauer

bestimmt die bearbeitende Stelle


Vertiefende Informationen


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

keiner


Rechtsgrundlage

§ 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:

Beurkundungsgesetz - BeurkG:

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz)


Freigabevermerk

24.08.2023 Regierungspräsidium Stuttgart


Zuständige Stelle(n)

Bau- und Ordnungsamt
Hauptstraße 94
73087 Bad Boll

 
Telefon +49 7164 808 0