Wahlschein beantragen


Beschreibung

Sie wollen in einem anderen Wahllokal wählen als in dem, das auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht?
Sie wollen Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben?

Dafür benötigen Sie einen Wahlschein. Bitte beachten Sie, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt.

Menschen mit Behinderungen, die nicht das vorgesehene, sondern ein barrierefreies Wahllokal nutzen möchten, müssen ebenfalls einen Wahlschein beantragen.

Tipp: Ob es in Ihrem Wohngebiet ein barrierefreies Wahllokal gibt, können Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde erfahren.


Voraussetzungen

Sie

Hinweis: Die Gemeinde schickt Ihnen die Wahlbenachrichtigung spätestens drei Wochen (bei der Landtagswahl 2026 damit spätestens bis zum 15. Februar 2026) vor dem Wahltag zu. Ging sie Ihnen nicht rechtzeitig zu, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde.


Verfahrensablauf

Sie können den Wahlschein beantragen:

Sie erhalten den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigt oder zugeschickt.


Fristen

Sie können den Wahlschein bis spätestens zum zweiten Tag vor der Bundestagwahl und vor der Landtagswahl (Freitag), 15 Uhr, bei den übrigen Wahlen (Freitag) 18 Uhr, beantragen. Für die Landtagswahl 2026 endet die Frist damit am 06. März 2026, 15:00 Uhr. Bitte beachten Sie aber, dass Wahlscheinanträge kurz vor Fristablauf möglichst persönlich bei der Gemeinde gestellt werden sollten. Ansonsten ist eine rechtzeitige Zustellung des Wahlscheins vor dem Wahltag nicht mehr gewährleistet.

Später eingehende Anträge kann die zuständige Stelle nicht mehr bearbeiten.

Hinweis: In besonders geregelten Ausnahmefällen, vor allem bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Sie den Wahlschein noch bis 15 Uhr am Wahltag beantragen.


Erforderliche Unterlagen

wenn möglich: die Wahlbenachrichtigung


Kosten

Bei postalischer Übersendung des Wahlscheinantrags an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

je nach Art der Wahl, für die Sie einen Wahlschein beantragen:

Bundeswahlordnung (BWO):

Europawahlordnung (EuWO):

Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz -LWG):

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetz (Landeswahlordnung - LWO):

Kommunalwahlordnung (KomWO):


Freigabevermerk

08.12.2025 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Einwohnermeldeamt
Hauptstraße 94
73087 Bad Boll

Telefon +49 7164 808 0