Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten oder in einer Arbeitsumgebung mit erhöhter Radonkonzentration anmelden


Beschreibung

Die Vorgaben im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen gelten für Sie, wenn Sie

Melden Sie als verantwortliche Person Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn

Melden Sie Ihre Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn Sie als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen eigenverantwortlich beruflich tätig werden.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

  1. Als verantwortliche Person melden Sie Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn
    • die dort gemessene Radonkonzentration trotz Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
    • dort keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind, dann aber unter Angabe der Gründe.Sie können die Anmeldung elektronisch oder schriftlich erledigen.

  2. Als andere Person (Dritter) melden Sie Ihre Betätigung an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten an.
    Sie können die Anmeldung elektronisch oder schriftlich erledigen.

  3. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Anmeldung der Arbeitsplätze beziehungsweise der Anmeldung der Betätigung sind Sie verpflichtet, die zu erwartende Exposition durch Radon für jede betroffene Arbeitskraft abzuschätzen. Legen Sie diese Abschätzung dem zuständigen Regierungspräsidium vor.
    Die Vorlage der Abschätzung ist zurzeit nur schriftlich möglich.
    • Ergibt Ihre Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, ist eine Überwachung dieser Arbeitskraft nach Strahlenschutzrecht nicht notwendig. Halten Sie aber trotzdem die Exposition durch Radon so gering wie möglich.
    • Ergibt die Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, sind Sie verpflichtet, für diese Arbeitskraft die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung zu erfüllen.

Fristen


Erforderliche Unterlagen

In der Anmeldung sind unter anderem anzugeben:

In den Onlineanträgen beziehungsweise in den PDF-Formularen auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien werden unter anderem diese Angaben abgefragt und bei Bedarf das Hochladen beziehungsweise das Beifügen ergänzender Unterlagen gefordert.


Kosten


Vertiefende Informationen


Hinweise

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie die passenden PDF-Dokumente für die Anmeldung und die Abschätzung der Exposition.


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV):


Freigabevermerk

16.04.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Abteilung 5 - Umwelt
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart