Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten Genehmigung


Beschreibung

Unter die Genehmigungspflicht fallen lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus.

Außerdem können Sie folgende CITES-Sondergenehmigungen beantragen:

 Die erteilte Genehmigung müssen Sie bei der Ein- oder Ausfuhrzollstelle zur artenschutzrechtlichen Zollabfertigung vorlegen.

Sie brauchen die Genehmigung auch, wenn Sie das Exemplar wiederaus- oder wiedereinführen möchten.


Voraussetzungen

Die speziellen Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach dem Schutzgrad der Art, die Sie ein- oder ausführen möchten, und der Art des Antrags.


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung zur Ein- oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen.

Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen:

Laden Sie sich das Antragsformular und das Folgeformular herunter

Wenn Sie die Genehmigung elektronisch beantragen:


Fristen


Erforderliche Unterlagen


Kosten


Bearbeitungsdauer

Genehmigung: maximal 1 Monat

Hinweis: Die Bearbeitungsdauer kann sich verlängern, wenn zusätzliche Informationen von Behörden des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes oder fachliche Stellungnahmen von Experten erforderlich sind.


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

Wurde Ihr Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Wenn der Widerspruch begründet ist, wird diesem abgeholfen und die Genehmigung erteilt. Anderenfalls wird ein Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem die Ablehnung des Antrages aufrechterhalten bleibt. Dagegen kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.


Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 338/97 – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels


Freigabevermerk

09.08.2023 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit


Zuständige Stelle(n)