Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU anzeigen


Beschreibung

Wenn Sie seit dem 03.03.2013 Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in der EU in den Verkehr bringen möchten (als sogenannter "Marktteilnehmer"), sind Sie verpflichtet, nachzuweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.

Dieser Nachweis ist durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten zu erbringen. Die "Sorgfaltspflichtregelung" beinhaltet unter anderem:

Damit soll der Handel mit illegal geschlagenem Holz bekämpft werden. Die BLE überprüft die Marktteilnehmer nach einem Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes auf Einhaltung der Vorgaben der Verordnung.

Ihre Tätigkeit als Marktteilnehmer müssen Sie daher vor der Aufnahme von Importen einmalig bei der BLE anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Änderungen Ihrer bereits angezeigten Daten unverzüglich bei der BLE melden müssen.


Voraussetzungen

keine


Verfahrensablauf

Ihre Anzeige als Marktteilnehmer müssen Sie schriftlich vornehmen:


Fristen

Einreichen des Antrags: bevor Sie das Holz oder die Holzerzeugnisse importieren


Erforderliche Unterlagen

keine


Kosten

keine


Bearbeitungsdauer

etwa 1 Woche


Hinweise

-


Rechtsbehelf

-


Rechtsgrundlage

Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG)

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (European Timber Regulation EUTR, ABl. L 295/23) (VO (EU) Nr. 995/2010)


Freigabevermerk

13.12.2023 Bundeslandwirtschaftsministerium


Zuständige Stelle(n)

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Telefon 0228 / 99 6845-0
Telefax 0228 / 99 6845-3444