Ehrenamtspauschale geltend machen


Beschreibung

Üben Sie eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840 Euro (ab 2026: 960 Euro) im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).

Begünstigte Tätigkeiten:

Nicht begünstigt sind:


Voraussetzungen

Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag

zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.

Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.

Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale:

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen


Verfahrensablauf

Die Ehrenamtspauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.


Fristen

jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung


Erforderliche Unterlagen

Keine


Kosten

Keine


Hinweise

Keine


Rechtsbehelf

keine


Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz (EStG):


Freigabevermerk

22.01.2026 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Göppingen
Gartenstr. 42
73033 Göppingen

Telefon 07161/9703-0