Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster beantragen


Beschreibung

Sie können zur Beurteilung eines Grundstückes Auskünfte aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster erhalten.

Die Begriffe "Altlastverdächtige Flächen" und "Altlasten" beziehungsweise "Verdachtsflächen" und "schädliche Bodenveränderungen" bezeichnen:

Der Wert eines Grundstücks sinkt, wenn von ihm Gefahren ausgehen oder es mit Schadstoffen belastet ist. In Baden-Württemberg finden Sie solche Grundstücke in den Bodenschutz- und Altlastenkatastern.

Die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden bei den Stadt- und Landkreisen führen die Bodenschutz- und Altlastenkataster.


Voraussetzungen

Der Bekanntgabe der Informationen dürfen keine gesetzlich geschützten Interessen anderer entgegenstehen.


Verfahrensablauf

Sie können Auskünfte und die Einsicht in das Bodenschutz- und Altlastenkataster formlos bei der für das Grundstück zuständigen Stelle beantragen. Manche Behörden stellen Formulare zur Verfügung.

Bezeichnen Sie die verlangten Informationen möglichst eindeutig.

Auskünfte können Eigentümerinnen und Eigentümer der fraglichen Grundstücke verlangen.
Auch jede andere Person kann in der Regel Zugang zu Umweltinformationen beantragen.
Ob Ihrem Antrag stattgegeben wird, prüft die zuständige Behörde.
Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie die Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers einholen beziehungsweise Ihre Berechtigung nachweisen können. Anderenfalls muss die Behörde regelmäßig erst die Betroffenen anhören.

Die zuständige Stelle hilft Ihnen auf Antrag


Fristen

Die Auskunft können Sie jederzeit beantragen.


Erforderliche Unterlagen

Keine, gegebenenfalls Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise Berechtigungsnachweis.


Kosten

Die zuständige Stelle kann nach den für sie geltenden Gebührenverordnungen Gebühren und Auslagen erheben. Gebühren- und auslagenfrei sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort. Kosten entstehen Ihnen bei ausführlichen Auskünften sowie in bestimmten Fällen bei erforderlichen Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen.

Achtung: Nicht nur Verursachende von Schadstoffbelastungen müssen Kosten der Sanierungsarbeiten tragen. Manchmal müssen auch

für Kosten aufkommen.

Alle genannten Beteiligten müssen unter Umständen die Kosten für anfallende Sanierungspflichten tragen.


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)

Umweltinformationsgesetz (UIG)

Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)


Freigabevermerk

10.12.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Umweltamt
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161/202-2201
Telefax 07161/202-2290