Jagdschein - Ausstellung beantragen


Beschreibung

Sie erhalten den Jagdschein als Jahresjagdschein für ein Jagdjahr oder höchstens für drei Jagdjahre sowie als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage.

Sie müssen den Jagdschein während der Jagd bei sich haben.

Die Jagdscheine aller Bundesländer gelten im gesamten Bundesgebiet.


Voraussetzungen

Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung der oder des Erziehungsberechtigten oder einer von der oder dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson jagen. Zudem muss die Begleitperson jagdlich erfahren sein.


Verfahrensablauf

Sie können den Jagdscheinantrag schriftlich oder je nach Angebot der zuständigen Stelle online stellen.

Wenn Sie ihn online stellen wollen:

Wenn Sie ihn schriftlich stellen wollen:

Wenn Sie zum ersten Mal einen Jagdschein beantragen, können sie - sofern Sie den Antrag nicht auf dem Postweg oder online einreichen - auch persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen.

Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüft die ausstellende Behörde vor der Erteilung des Jagdscheines.

Sie können den Antrag auch durch eine andere Person mit einer Vollmacht stellen.
Die bevollmächtigte Person muss dann sowohl Ihren als auch den eigenen Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.

Wenn keine Versagungsgründe bestehen, stellt die untere Jagdbehörde den Jagdschein aus.
Diesen können Sie dann persönlich abholen oder durch eine bevollmächtige Person abholen lassen.
Eine Zusendung auf dem Postweg ist ebenfalls möglich.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen

Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein. Fügen Sie Ihrem Antrag immer die aktuelle Versicherungsbestätigung bei. Sie erhalten diese von Ihrer Versicherung.

Hinweis: Sie erhalten den Jagdschein nur für den Zeitraum, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherungsgesellschaft kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.


Kosten

Der jeweils zuständige Stadt- oder Landkreis setzt die Jagdscheingebühr fest.

Zusätzlich fällt eine Jagdabgabe an:

Hinweis: Die Jagdabgabe wird verwendet für


Hinweise

Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG):

Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) (pdf)

Bundesjagdgesetz (BJagdG):

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe (JagdAbgV) vom 8. März 2022


Freigabevermerk

27.01.2026 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199