Kommunaler Straßenbau - Förderung beantragen nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz


Beschreibung

Durch das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) werden Vorhaben in den Bereichen öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Rad- und Fußverkehr und Straßenbau, Maßnahmen des Lärmschutzes, der Luftreinhaltung und der Wiedervernetzung von Lebensräumen sowie die Errichtung von Schnittstellen des Güterverkehrs gefördert.

Ziel ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität.

Zuwendungsempfänger: Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse

Höhe und Umfang der Förderung:


Voraussetzungen

Zuschüsse werden gewährt für Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, insbesondere Zweckverbände und - bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen; öffentliche Unternehmen (Unternehmen mit Kapitalanteil von mehr als 50 Prozent von Gebietskörperschaften) und kommunale Eigenbetriebe.


Verfahrensablauf


Fristen

bis spätestens 31.10. des Vorjahres

In begründeten Einzelfällen sind Aufnahmen in das Förderprogramm auch das Jahr über möglich.


Erforderliche Unterlagen

Der Programmanmeldung sind folgende Unterlagen beizugügen:

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte

Lage- und Höhenplan

Straßenquerschnitt (Regelausbildung im Maßstab 1: 50)

- Kostenschätzung (in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. S. 2636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

- HOAI, Leistungsphase (Lph. 2) – Vorplanung)

- Übersicht zur beabsichtigten Finanzierung mit voraussichtlichem Baubeginn und Bauende

- Sicherheitsaudit gemäß Richtlinien für das Sicherheitsaudit von Straßen (RSAS) einschließlich der dazugehörigen Stellungnahme, sonstige Pläne von förderrelevanter Bedeutung

- Ergänzende Unterlagen zum Klimacheck, sofern für die beantragte Maßnahme die Pflicht zur Durchführung eines Klimachecks besteht (vergleich Abschnitt A, Nummer IV. 2.3).

Die Bewilligungsstelle kann weitere Planunterlagen beziehungsweise Gutachten anfordern . Bei Vorhaben nach Abschnitt B, Nummer I. 1.12 ist die geplante Brückenmodernisierungsmaßnahme zur Anmeldung für die Programmaufnahme in Anlehnung an die Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksplanungen für Ingenieurbauten (RABING) darzustellen und zu beschreiben.


Kosten

Keine


Bearbeitungsdauer

Über die vollständigen Anmeldungen zur Programmaufnahme wird im ersten Quartal jeden Jahres unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Fördermittel entschieden.


Vertiefende Informationen

Förderung kommunaler Straßenbau (LGVFG-KStB) - Regierungspräsidien Baden-Württemberg


Hinweise

Die Zuwendungen werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen gewährt.
Sie haben keinen Rechtsanspruch, dass Ihnen die Zuwendungen gewährt werden.


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - LGVFG)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr zur Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VwV-LGVFG)

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO):

Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO)


Freigabevermerk

17.02.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Telefon 0711 904-0
Telefax 0711 904-11190