Frauenhäuser - Förderung beantragen


Beschreibung

In Baden-Württemberg gibt es Frauen- und Kinderschutzhäuser, die Frauen und deren Kindern vorübergehend Schutz, Unterkunft und Betreuung bieten, wenn sie häuslicher Gewalt ausgesetzt oder davon bedroht sind.

Die Frauen- und Kinderschutzhäuser werden vom Land Baden-Württemberg durch Förderung der Maßnahmen für Prävention, Krisenintervention und Nachsorge sowie Förderung der Investitionen unterstützt, um Beratungs-, Hilfs- und Schutzangebote bieten zu können. Auch soll für Notfälle jederzeit die telefonische Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft gewährleistet sein.


Voraussetzungen

Sie sind entweder selbst Träger eines Frauen- und Kinderschutzhauses. Oder Sie sind eine gemeinnützige Stiftung, Kommune/Landkreis, Wohlfahrtsverband oder gemeinnütziger Verein und die beantragte Zuwendung kommt unmittelbar einem Frauen- und Kinderschutzhauses zugute kommen.


Verfahrensablauf

Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.


Fristen

bis zum 31.03. jedes Jahres (Förderanträge: laufendes Jahr, Verwendungsnachweise: Folgejahr)


Erforderliche Unterlagen

Für Investitionsförderung: Aufstellung der geplanten Ausgaben mit Nennung und Erläuterung zu den einzelnen geplanten Maßnahmen (formlos).


Kosten

keine


Hinweise

Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium


Rechtsbehelf

Gegen einen Förderbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht des jeweiligen Regierungsbezirks erhoben werden.


Rechtsgrundlage

Verwaltungsvorschrift Frauen- und Kinderschutzhäuser vom 16. April 2024


Freigabevermerk

02.06.2025 Regierungspräsidium Freiburg


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Telefon 0711 904-0
Telefax 0711 904-11190