Waren bei Einfuhr über das Internet beim Zoll anmelden


Beschreibung

Waren, die Sie aus einem Nicht-EU-Staat einführen, müssen Sie durch den Zoll abfertigen lassen. Dadurch überführen Sie die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Das heißt, dass Sie anschließend frei über sie verfügen können.

Dabei haben Sie die Möglichkeit zur Internetzollanmeldung (IZA). Die IZA können Sie nur verwenden, wenn die Waren endgültig in der EU bleiben sollen. Sie können sie also nicht für andere Zollverfahren einsetzen, zum Beispiel Zolllager oder Veredelungsverkehr.

Für die Einfuhranmeldung müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:


Voraussetzungen

Sie wollen Waren endgültig von außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland einführen beziehungsweise in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.


Verfahrensablauf

Um Waren zur Einfuhr online anzumelden, gehen Sie folgendermaßen vor:


Fristen


Erforderliche Unterlagen

Bei einem Warenwert von mehr als EUR 20.000 ist die Abgabe einer schriftlichen Zollwertanmeldung (D.V.1) erforderlich. Zusätzlich sollten Sie die zur Ware gehörende Handelsrechnung oder eventuell vorhandene Präferenznachweise bereithalten.
Wenn die Waren Beschränkungen unterliegen, müssen Sie die entsprechenden Unterlagen vorlegen.


Kosten

Für die Verwendung der Internetzollanmeldung fallen für Sie keine Kosten an. Davon unabhängig müssen Sie bei der Einfuhr je nach Ware gegebenenfalls Abgaben (zum Beispiel Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuer) zahlen.


Bearbeitungsdauer

Nach Abschluss Ihrer Internetzollanmeldung erhalten Sie in der Regel innerhalb von einem Tag bis 4 Wochen einen Zollbescheid.


Vertiefende Informationen

Informationen zur Zollanmeldung auf der Internetseite der Zollverwaltung


Hinweise

keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Artikel 6 Unionszollkodex (UZK)


Freigabevermerk

02.03.2026 Bundesfinanzministerium


Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn

Telefon 0228 303-0