Ausfuhrgenehmigung für Kulturgut beantragen


Beschreibung

Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet. Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck. Über die Alters- und Wertgrenzen können Sie sich zum Beispiel auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz informieren.

Falls die Genehmigungspflicht von einem finanziellen Wert des Kulturguts abhängig ist, ist dieser Wert

Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.

Die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in der sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.


Voraussetzungen

Eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz wird Ihnen erteilt, wenn

Eine Genehmigung nach § 26 Kulturgutschutzgesetz kann Ihnen erteilt werden, wenn

Eine Genehmigung nach § 25 Kulturgutschutzgesetz kann Ihnen erteilt werden, wenn


Verfahrensablauf

Um eine Genehmigung für die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes online zu beantragen, können Sie ein Online-Verfahren nutzen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr auswählen – er wird automatisiert anhand Ihrer Angaben ermittelt.

Um eine Genehmigung für die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:

Falls Ihr Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung.


Fristen

Für Genehmigungen nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz sowie § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer 12 Monate. Die (vorübergehende oder dauerhafte) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer möglich. Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut (Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz) legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.

Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer bis 5 Jahre. Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen.


Erforderliche Unterlagen

Antrag, Fotos, Nachweise


Kosten

keine


Bearbeitungsdauer

Für einen Antrag nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Bearbeitungsdauer bis 10 Werktage nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen. Abgesehen von der oben genannten Entscheidungsfrist für bestimmte Genehmigungen ist die Bearbeitungsdauer abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen und der Komplexität des Antrags. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes zu beantragen.


Vertiefende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz.


Hinweise

Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Kulturgutschutzgesetz ist nach § 22 Absatz 5 Kulturgutschutzgesetz nichtig. Dies gilt entsprechend für Genehmigungen (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Kulturgutschutzgesetz nach § 24 Absatz 9 Kulturgutschutzgesetz).


Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn die Genehmigung nicht wie beantragt erteilt wird.


Rechtsgrundlage


Freigabevermerk

20.05.2026 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Königstr. 46
70173 Stuttgart

Telefon 0711-279-0
Telefax 0711-279-3080