Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen


Beschreibung

Wenn Sie Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich betreiben wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Nichtmedizinische Anwendung bedeutet, dass die Anwendung nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dient.

Zu den betroffenen Geräten können

zählen. Die Leistungsspezifikationen sind in den Begriffsbestimmungen der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) angegeben. Sollten Sie die Leistungsmerkmale nicht kennen oder in den Unterlagen zu Ihrer Anlage nicht finden, kontaktieren Sie bitten Ihren Händler oder den Hersteller Ihrer Anlage.

Bestimmte Anwendungen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden (siehe Abschnitt Hinweise).


Voraussetzungen

Personen, die die Anlage anwenden, müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.


Bezugsort

Ort, an dem die Geräte betrieben werden. Dieser Ort kann auch abweichend vom Hauptsitz eines Unternehmens sein.


Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Betrieb einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung angezeigt haben, prüft die zuständige Behörde diese und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden.


Fristen

Der Betreiber hat die Anlage spätestens zwei Wochen vor geplanter Inbetriebnahme anzuzeigen.


Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung werden die folgenden Informationen und Unterlagen benötigt:


Kosten

keine


Vertiefende Informationen

BMUV: Kosmetische Anwendung nichtionisierender Strahlung

BfS: Anwendungen optischer Strahlung in Medizin und Wellness


Hinweise

Die folgenden Anwendungen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden:

Für den Fall, dass die Fachkunde durch die Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben wurde, erfolgt der Nachweis der Fachkunde seit dem 1. Januar 2024 gegenüber der zuständigen Behörde durch ein Zertifikat. Klären Sie im Zweifel mit der zuständigen Behörde, ob die Übergangsregelungen des § 13 Absatz 2 bis 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) einschlägig sind.


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV):


Freigabevermerk

17.04.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Umweltamt
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161/202-2201
Telefax 07161/202-2290