Betrieb einer medizinischen Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs anzeigen oder beantragen


Beschreibung

Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung in der Humanmedizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin betreiben oder deren Betrieb wesentlich ändern möchten, müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen. Die zuständige Behörde prüft den Antrag und die von Ihnen eingereichten Unterlagen. Sind alle Vorrausetzungen erfüllt, erhalten Sie eine Genehmigung.

Bei einer nicht genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtung in der Humanmedizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin ist die geplante Inbetriebnahme oder die wesentliche Änderung des Betriebs anzuzeigen.

Zu den Röntgeneinrichtungen gehören neben konventionellen Röntgengeräten weitere Gerätearten, wie zum Beispiel C-Bögen, Computertomographen, Knochendichte-Messgeräte, Mammographie-Geräte und Röntgentherapie-Geräte.

Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen ist unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitzuteilen.


Voraussetzungen

Für eine Genehmigung:

Für eine Anzeige:


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Genehmigung einer Röntgeneinrichtung in der Humanmedizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin (außer Teleradiologie) beziehungsweise die Anzeige hier online erledigen, indem Sie den angebotenen Onlineantrag ausfüllen und die erforderlichen Nachweise hochladen.

Sie können den Antrag auf Genehmigung einer Röntgeneinrichtung in der Humanmedizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin (inklusive Teleradiologie) beziehungsweise die Anzeige auch schriftlich erledigen. Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument .

Die Kontaktdaten der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle, der der Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen unverzüglich mitzuteilen ist, werden im Onlineantrag beziehungsweise im pdf-Dokument genannt.


Fristen

Für eine Genehmigung:
Vor der Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs einer genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtung

Für eine Anzeige:
Mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung


Erforderliche Unterlagen

Im Onlineantrag werden abhängig vom Einzelfall die notwendigen Angaben abgefragt und angegeben, welche Nachweise hochzuladen sind.

Erforderliche Unterlagen für eine Genehmigung:

Erforderliche Unterlagen für eine Anzeige:


Kosten

Für eine Genehmigung abhängig vom Einzelfall zwischen 350 EUR und 5.000 EUR

Für eine Anzeige abhängig vom Einzelfall zwischen 230 EUR und 1.000 EUR


Bearbeitungsdauer

Für eine Genehmigung:
keine Angaben

Für eine Anzeige:
Nach Ablauf der 4 Wochen dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 StrlSchG ausgesetzt oder den Betrieb nach § 20 Absatz 3 StrlSchG untersagt.


Hinweise

Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie kann nicht online beantragt werden. Das passende pdf-Dokument für den schriftlichen Antrag finden Sie auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien.


Rechtsbehelf

Informationen zu den Möglichkeiten gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde vorzugehen, finden Sie im Bescheid der Behörde.


Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):


Freigabevermerk

28.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Telefon 0711 904-0
Telefax 0711 904-11190