Wasserentnahmeentgelt - Erklärung zur Festsetzung abgeben


Beschreibung

Wenn Sie für bestimmte Zwecke Wasser, zum Beispiel aus einem See, entnehmen, müssen Sie das bezahlen.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.

Das Geld verwendet der Staat zum Beispiel für Hochwasserschutzmaßnahmen und den Schutz von Feuchtbiotopen.

Für folgende Benutzungen müssen Sie ein Wasserentnahmeentgelt bezahlen:

Voraussetzung für die entgeltpflichtige Benutzung ist

Kein Wasserentgelt müssen Sie beispielsweise bezahlen


Voraussetzungen

Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.

Ausnahmen von der Entgeltpflicht können Sie § 103 Wassergesetz für Baden-Württemberg entnehmen. Ausnahmen können beispielsweise sein die Benutzung von Wasser

Das erhobene Entgelt wird seit 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher Belange wie Hochwasserschutzmaßnahmen und gewässerökologischer Belange zweckgebunden verwendet.


Verfahrensablauf

Als entgeltpflichtige Person müssen Sie für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum

Sie erhalten jährlich einen Bescheid über die Entgeltfestsetzung (Festsetzungsbescheid).

Bei unvollständiger Antragslage kann die untere Wasserbehörde das Entgelt auch im Wege der Schätzung feststellen. Bei verspäteter Abgabe kann sie einen Verspätungszuschlag erheben.

Die untere Wasserbehörde stellt in einem Grundlagenbescheid fest, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder dem Grundwasser nach §§ 105 und 106 Wassergesetz für Baden-Württemberg vorliegen.
Dieser Bescheid enthält


Fristen


Erforderliche Unterlagen


Kosten


Bearbeitungsdauer

Die Festsetzung erfolgt in der Regel bis spätestens Ende Mai.


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)


Freigabevermerk

10.09.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Umweltamt
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161/202-2201
Telefax 07161/202-2290