Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis beantragen


Beschreibung

Die Gute Laborpraxis (GLP) ist ein Qualitätssicherungssystem, das sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Rahmenbedingungen befasst, unter denen nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung, Archivierung und Berichterstattung der Prüfungen.

Das Qualitätssicherungssystem der Guten Laborpraxis wurde von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet, um die Qualität und Vergleichbarkeit von Prüfdaten aus Stoffuntersuchungen sicherzustellen.


Voraussetzungen

Einen Antrag auf Erteilung einer GLP-Bescheinigung kann jeder stellen, dessen Prüfeinrichtung oder Prüfstandort GLP-pflichtige nichtklinische Sicherheitsprüfungen gemäß § 19a Absatz 1 des Chemikaliengesetzes durchführt, oder der gemäß § 19b ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.

Nach § 19b Absatz 1 des Chemikaliengesetzes erteilt die verantwortliche Behörde dann eine GLP-Bescheinigung, wenn in einem Inspektionsverfahren festgestellt werden konnte, dass eine Prüfeinrichtung oder ein Prüfstandort und die dort durchgeführten Prüfungen oder Phasen von Prüfungen den GLP-Grundsätzen entsprechen.


Verfahrensablauf


Fristen

Für die betroffenen Unternehmen gelten beim Erstantrag keine besonderen Fristen. Allerdings kann mit GLP-pflichtigen Arbeiten erst nach Erhalt der Bescheinigung begonnen werden. Je nach Komplexität kann das Inspektionsverfahren mehrere Monate dauern. Das Inspektionsverfahren wird erst abgeschlossen, wenn festgestellte Mängel vollständig behoben sind.

Für die erforderlichen Wiederholungsinspektionen wird im GLP-Bescheid eine Frist für die erneute Antragstellung genannt. Die erste Wiederholungsinspektion erfolgt in der Regel nach 1,5 Jahren. Danach kann sich die Frist für den Wiederholungsantrag je nach Inspektionsergebnis auf bis zu drei Jahre verlängern.


Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind für den Antrag auf Erteilung einer GLP-Bescheinigung bei der GLP-Landesstelle einzureichen:


Kosten

Für die Inspektion und die Erteilung der GLP-Bescheinigung fallen Gebühren an, die sich nach dem Aufwand und nach der jeweils aktuellen Gebührenverordnung des Landes Baden-Württemberg richten.


Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Erteilung einer GLP-Bescheinigung wird innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Inspektionsverfahrens entschieden.


Vertiefende Informationen


Hinweise

Fragen zum GLP-Überwachungsverfahren können Sie gern an die GLP-Landesstelle richten:
GLP-BW@lubw.bwl.de


Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung des GLP-Bescheides kann Widerspruch eingelegt werden. Dies ist im GLP-Bescheid beschrieben.


Rechtsgrundlage

Chemikaliengesetzt (ChemG):


Freigabevermerk

19.05.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Griesbachstr. 1-3
76185 Karlsruhe

Telefon 0721/5600-0
Telefax 0721/5600-1456