Unterhaltsvorschuss beantragen


Beschreibung

Für Kinder von Alleinerziehenden besteht gegebenfalls Anspruch auf einen staatlichen Unterhaltsvorschuss. Dies ist dann der Fall, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.

Er beträgt ab dem 01.01.2025 monatlich

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.

Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.


Voraussetzungen

Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:


Verfahrensablauf

Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.

Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine


Hinweise

keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG):


Freigabevermerk

15.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Kreisjugendamt - Unterhalt, Vormundschaft
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 2024241
Telefax 07161 2024290