Entsorgungsnachweis für privilegiertes Verfahren anzeigen


Beschreibung

Als Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

Die zuständige Behörde muss die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für folgende Unternehmen:

Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.


Fristen

vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung


Erforderliche Unterlagen

in elektronischer Form:


Kosten

Die Kosten richten sich nach Nr. 1.1.35 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich.

Hinweis: Bei der elektronischen Nachweisführung nach §§ 17 bis 22 NachwV wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege - nach § 19 Absatz 3 NachwV erhoben.


Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen


Vertiefende Informationen

Merkblatt der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH zur Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen


Hinweise

In Baden-Württemberg sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung andienungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kapazitäten der Sonderabfalldeponie Billigheim von den Abfallerzeugern und -besitzern aus Baden-Württemberg genutzt werden. Diese Deponie wird vom Land zur Entsorgung von Sonderabfällen bereitgehalten.

Nicht der Andienungspflicht unterliegen hingegen:

In beiden Fällen muss der Entsorger oder der Einsammler der Andienungspflicht unterliegen.

Ihre persönlichen Ansprechpartner der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH nach Landkreisen finden Sie unter folgendem Link auf folgender Seite: Ansprechpartner mit Durchwahl - SAA


Rechtsbehelf

Widerspruch


Rechtsgrundlage

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV):


Freigabevermerk

29.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Welfenstraße 15
70736 Fellbach

Telefon 0711 / 951961-0
Telefax 0711 / 951961-28