Liegenschaftskataster - Auszug beantragen


Beschreibung

Das Liegenschaftskataster ist das grundlegende amtliche Register, in dem alle Flurstücke und Gebäude in ganz Baden-Württemberg verlässlich nachgewiesen sind. Das Register legt die Grenzen der Flurstücke mit ihren Flächen genau fest, zeigt die Ausdehnung der Gebäude, ihre amtliche Adresse und weist die Nutzungen von Grund und Boden landesweit flächendeckend nach.

Das Liegenschaftskataster ist die Grundlage für den Nachweis des Eigentums im Grundbuch. Es dient der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr sowie der Besteuerung.

Das Liegenschaftskataster wird von den unteren Vermessungsbehörden bei den Land- und Stadtkreisen sowie besonders zugelassenen Städten geführt.

Sie möchten wissen, wie Ihre Flurstücke und Gebäude im amtlichen Register nachgewiesen sind?
Mit einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster erhalten Sie eine amtliche Übersicht über Lage, Größe und Nutzung Ihres Flurstücks – inklusive Karte.

Wofür wird dies benötigt?
Ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster wird häufig benötigt, wenn Sie zum Beispiel ein Flurstück kaufen oder verkaufen, einen Bauantrag stellen oder eine Finanzierung bei der Bank beantragen möchten.

Was ist in einem Auszug enthalten? Je nach Bedarf erhalten Sie:


Voraussetzungen

Das Liegenschaftskataster ist ein öffentliches Register. Jede Person kann einen Auszug daraus erhalten.

Enthält der Auszug Eigentumsangaben, dürfen diese aus Datenschutzgründen nur Eigentümerinnen und Eigentümern selbst oder Personen mit berechtigtem Interesse ausgehändigt werden.


Verfahrensablauf

Sie können den Online-Antrag beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung im Geodatenshop oder auf service-bw bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde stellen.

Sie können den Antrag auch formlos per Brief oder E-Mail an die zuständige untere Vermessungshörde schicken – oder auch persönlich vor Ort einen Auszug beantragen.

Nach Bearbeitung des Antrags erhalten Sie den gewünschten Auszug wahlweise als Ausdruck per Post oder digital.

Sofern ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster nicht ausreicht, wenden Sie sich an die zuständige untere Vermessungsbehörde.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen

Diese Angaben gehören in den Antrag:


Kosten

Die Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster richten sich nach der aktuellen Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg. Die Gebührenhöhe ist abhängig von Format und Umfang des jeweiligen Auszugs.

Übersicht zur Orientierung

Liegenschaftskarte:

Liegenschaftsbeschreibung:

Weitere Auskünfte zur Gebührenhöhe erfahren Sie direkt bei der zuständigen Vermessungsbehörde.


Hinweise

Welche Arten von Auszügen gibt es?

Liegenschaftskarte

Typische Verwendung: Bauanträge, Lagepläne für Notar oder Bank

Beispiel Liegenschaftskarte (pdf)

Beispiel Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung (pdf)

 

Liegenschaftsbeschreibung - Flurstücksnachweis

Typische Verwendung: Präziser Nachweis für ein bestimmtes Flurstück, zum Beispiel für Bauvorhaben oder Anträge bei Behörden

Beispiel Flurstücksnachweis (pdf)

Beispiel Flurstücksnachweis mit Bodenschätzung (pdf)

 

Liegenschaftsbeschreibung - Flurstücks- und Eigentumsnachweis

Typische Verwendung: Nachweis für ein bestimmtes Flurstück, zum Beispiel bei Kauf, Verkauf oder Rechtsstreitigkeiten

Beispiel Flurstücks- und Eigentumsnachweis (pdf)

Beispiel Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit Bodenschätzung (pdf)

 

Liegenschaftsbeschreibung - Bestandsnachweis

Typische Verwendung: Überblick über gesamten Grundbesitz, Erbschaftsangelegenheiten, Unterlagen für Kauf/Verkauf oder Finanzierung

Beispiel Bestandsnachweis (pdf)

 

Liegenschaftsbeschreibung - Grundstücksnachweis

Typische Verwendung: Übersicht für Grundstücksverwaltung, steuerliche Zwecke oder Vertragsunterlagen

Beispiel Grundstücksnachweis (pdf)


Rechtsbehelf

Entfällt


Rechtsgrundlage

Vermessungsgesetz (VermG):

Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung LMW - GebVO MLW) vom 1. März 2024


Freigabevermerk

25.08.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Vermessung
Gartenstraße 13
73312 Geislingen

Telefon +4971612022301