Sachkundige Person nach § 14 Arzneimittelgesetz anzeigen


Beschreibung

Im Arzneimittelgesetz werden die Anforderungen an verschiedene verantwortliche Personen (gesetzliche Garantenträger) beschrieben.

Dort ist geregelt, dass Sie für die Herstellungserlaubnis der zuständigen Stelle eine sachkundige Person anzeigen müssen.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder online vornehmen.


Fristen

Gemäß § 20 Arzneimittelgesetz muss der Inhaber einer Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis jede Änderung im Zusammenhang mit der Sachkundigen Person unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Für die Anzeige fallen keine Kosten an.


Hinweise

Jede Änderung müssen Sie umgehend anzeigen. Bei Verstoß droht ein Bußgeld.


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Arzneimittelgesetz (AMG):


Freigabevermerk

17.10.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Referat 26.1
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen