Erlaubnis für abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz beantragen


Beschreibung

Wenn Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen aufnehmen wollen, müssen Sie dafür grundsätzlich eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn sich Ihre abfallwirtschaftliche Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler auf nicht gefährliche Abfälle beschränkt oder im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführt wird (zum Beispiel im Rahmen der Tätigkeit als Bauhandwerker, Bauunternehmer oder mobiler Dienstleister), ist eine Anzeige ausreichend. Ebenso von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe, soweit diese für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind. In diesen Fällen reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit unter Vorlage Ihres aktuellen Entsorgungsfachbetriebezertifikats aus, hierzu finden Sie unter "Abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz anzeigen - Serviceportal Baden-Württemberg" weitere Informationen (Link untenstehend). Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, in denen eine Anzeige ausreichend ist, finden Sie unter § 15 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).

Haben Sie bereits eine Erlaubnis und es haben sich wesentliche Umstände geändert, so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale abfallwirtschaftliche Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen als auch für grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Als Sammler oder Beförderer müssen Sie eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis bzw. der von der Behörde bestätigten Anzeige bei der Ausübung Ihrer erlaubnis- oder anzeigepflichtigen Tätigkeit mitführen.


Voraussetzungen

Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn


Bezugsort

Elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren

"Abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz anzeigen - Serviceportal Baden-Württemberg"


Verfahrensablauf

Sie können Ihren Antrag per Mail oder mithilfe des Online-Formulars einreichen.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Von 250,00 EUR bis 5000 EUR


Bearbeitungsdauer

Eine bis vier Wochen


Hinweise

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz anzeigen - Serviceportal Baden-Württemberg


Rechtsbehelf

Widerspruch


Rechtsgrundlage

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG):

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung AbfAEV)


Freigabevermerk

27.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199