Einbürgerung beantragen für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit


Beschreibung

Diese Einbürgerungsmöglichkeit für Verheiratete gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Die Einbürgerungsmöglichkeit gilt auch für minderjährige Kinder (unter 16 Jahren) der genannten Personen, wenn diese für das minderjährige Kind sorgeberechtigt sind und mit ihnen eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, bei einer Aufenthaltsdauer im Inland von in der Regel drei Jahren.

Mit Hilfe des unter der Überschrift Onlineantrag aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet.


Voraussetzungen

Hinweise: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können. Die vorstehend bespielhaft aufgeführten Einbürgerungsvoraussetzungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.


Verfahrensablauf

Hinweis zum Quick-Check: Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft die zuständige Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

Eine Antragstellung ist durch schriftlichen Antrag oder online über das Serviceportal Baden-Württemberg möglich, wenn die für sie zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde diese Möglichkeit freigegeben hat.

Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Staatsangehörigkeitsbehörde dessen Abschluss ab.

Sie führt die erforderlichen Ermittlungen durch und beteiligt


Fristen

Keine


Erforderliche Unterlagen

Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.


Kosten

Zusätzliche Kosten können beispielsweise

entstehen.


Vertiefende Informationen


Hinweise

Keine


Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage


Rechtsgrundlage

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV)


Freigabevermerk

14.07.2026 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199