Immissionsschutz - Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen


Beschreibung

Als Betreiber einer vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) waren Sie verpflichtet diese der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.


Voraussetzungen

Die Anzeigepflicht gilt für

  1. genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
  2. genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
  3. gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV fällt.

Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten.


Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Betriebsgeländes mit der anzuzeigenden Feuerungsanlage unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Betiebsgeländes maßgeblich.


Verfahrensablauf

Die Anzeige ist elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.

Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.

Nach bestandener formeller Prüfung nimmt die zuständige Behörde die Anlage in das Anlagenregister auf und unterrichtet Sie über die Registrierung.


Fristen

Der Betrieb einer bestehenden Anlage war bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine


Vertiefende Informationen

Klassifikation der Wirtschaftszweige

Anlagenregister nach § 36 der 44. BImSchV


Hinweise

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.


Rechtsbehelf

Kein


Rechtsgrundlage

Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV):

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)


Freigabevermerk

10.11.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Abteilung 5 - Umwelt
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart