Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannter Personen oder als Flüchtling anerkannter Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen


Beschreibung

Staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können nach einer Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Antragsberechtigt sind:

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

-


Fristen

Es gibt keine Frist.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.

Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder eine dolmetschende Fachkraft.


Bearbeitungsdauer

Vom Einzelfall abhängig.


Hinweise

-


Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)


Rechtsgrundlage

Genfer Flüchtlingskonvention (GFK):

Personenstandsgesetz (PStG):

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB):

Zivilprozessordnung (ZPO):


Freigabevermerk

26.02.2025 Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres und Sport
Referat 23 - Personenstandsrecht


Zuständige Stelle(n)

Gemeinde Bad Boll
Hauptstraße 94
73087 Bad Boll

Telefon +49 7164 8080
Telefax +49 7164 80833