Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit in besonderen Fällen, sowie der Art der Arbeit und dem Arbeitstempo


Beschreibung

Arbeitgeber dürfen schwangere oder stillende Frauen unter anderem nicht folgenden Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen aussetzen:

Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

arbeitet.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

arbeitet.

Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie stellen den Antrag auf Ausnahme bei dem für den Beschäftigungsort der Frau zuständigen Regierungspräsidium.


Fristen

Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

abhängig vom Enzelfall und dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand: 60-500 EUR


Vertiefende Informationen

Broschüre “Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz” (Informationen für Schwangere und Stillende)

Broschüre „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz" (Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber)


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung.


Rechtsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuSchG):


Freigabevermerk

08.04.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Referat 54.3 - Fachgruppe Mutterschutz
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Telefon 0711 904 15499