Genehmigung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen


Beschreibung

Schwangere oder stillende Frauen dürfen von Ihrem Arbeitgeber nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens beschäftigt werden.

Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.

Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den unten stehenden Voraussetzungen beschäftigen.

Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Das bedeutet, dass bei Vorliegen aller Gründe nicht immer eine positive Entscheidung ergehen muss.

Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber, sofern er den Antrag mit den Unterlagen der Behörde vorgelegt hat, die schwangere/stillende Frau in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr weiterbeschäftigen.


Fristen

Sie müssen einen Antrag zur Genehmigung stellen, bevor Sie die schwangere oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

abhängig vom Einzelfall und dem tatsächlichen Aufwand: 60-500 EUR


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 6 Wochen.


Vertiefende Informationen

Merkblatt - Anträge auf Ausnahmegenehmigung vom Nachtarbeitsverbot


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid über Ihren Antrag.


Rechtsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuschG):


Freigabevermerk

21.03.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Referat 54.3 - Fachgruppe Mutterschutz
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Telefon 0711 904 15499