Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen


Beschreibung

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.


Voraussetzungen

Aus folgenden Gründen können Sie eine Genehmigung beantragen:

  1. Arbeit wegen besonderer Verhältnisse im Handelsgewerbe (§ 13 Absatz 3 Nummer 2a) Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Besondere Verhältnisse im Handelsgewerbe machen einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich (maximal 10 Sonn- und Feiertage in Jahr sind genehmigungsfähig).
  2. Arbeit zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens (§ 13 Absatz 3 Nummer 2b) ArbZG).Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern es erfordern (maximal 5 Sonn- und Feiertage im Jahr sind genehmigungsfähig)
  3. Arbeit wegen Inventur (§ 13 Absatz 3 Nummer 3c) ArbZG). Im eigenen Betrieb muss eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden (maximal 1 Sonntag im Jahr genehmigungsfähig, nicht an Feiertagen möglich.
  4. Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (§ 13 Absatz 4 ArbZG). Chemische, biologische, technische oder physikalische Gründe erfordern einen ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen.
  5. Arbeit zur Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (§ 13 Absatz 5 ArbZG).Trotz weitgehender Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten wird die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt. Grund hierfür sind die längeren Betriebszeiten der Konkurrenz im Ausland. Durch die Genehmigung kann die Beschäftigung gesichert werden.
  6. Antrag auf einen Feststellungsbescheid (§ 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG). Ihre Sonn- und Feiertagsarbeit ist erlaubt und in § 10 ArbZG aufgeführt. Sie wünschen eine Feststellung, dass die Beschäftigung zulässig ist.
  7. Öffentliches Interesse (§ 15 Absatz 2 ArbZG). Wenn Sie für Ihre Tätigkeit ein dringendes öffentliches Interesse geltend machen, kann die Aufsichtsbehörde in diesem Fall weitergehende Ausnahmen zulassen.

Bezugsort

Betriebsstätte, Betriebsteil (gegebenfalls Baustelle auf der der Betrieb feste Betriebseinrichtungen unterhält), in der oder dem die Beschäftigung stattfinden soll.


Verfahrensablauf

Sie können die Bewilligung für die Sonn- und Feitertagsarbeit schriftlich beantragen.


Fristen


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Prüfungsaufwand. In der Regel erhalten Sie Ihren Bescheid wenige Wochen, nachdem Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben.


Vertiefende Informationen

Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitszeitgesetz


Hinweise

Keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Arbeitszeitgesetz (ArbZG):


Freigabevermerk

29.06.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199