Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen


Beschreibung

Wenn Sie eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen. Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel der Wechsel des Raumes, die bauliche Veränderung des Raumes oder die Änderung des Bildempfängers sein.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige elektronisch oder schriftlich erledigen.


Fristen

Mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Für eine Anzeige abhängig vom Einzelfall zwischen 230 EUR und 1.000 EUR


Bearbeitungsdauer

Nach Ablauf der 4 Wochen dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 StrlSchG ausgesetzt oder den Betrieb nach § 20 Absatz 3, 4 oder 5 StrlSchG untersagt.


Vertiefende Informationen

Bitte beachten Sie die Informationen zur Leistung "Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen".


Hinweise

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Anzeige.


Rechtsbehelf

Informationen zu den Möglichkeiten gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde vorzugehen finden Sie im Bescheid der Behörde.


Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):


Freigabevermerk

04.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Abteilung 5 - Umwelt
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart