Selbstbestimmungsgesetz


Beschreibung

Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft und ersetzt damit das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).

Mit diesem Gesetz haben transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen.


Voraussetzungen

Die geplante Änderung muss gem. § 4 SBGG schriftlich oder persönlich mindestens drei Monate (frühestens ab 1. August 2024) vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt angemeldet werden. Die Schriftform erfordert dabei zwingend die eigenhändige Unterschrift, somit ist eine Anmeldung per Telefon, E-Mail oder Fax nicht möglich.

 

Wichtig für ausländische Staatsangehörige:

Die Erklärung kann von ausländischen Staatsangehörigen nur abgegeben werden, wenn diese

Klären Sie bitte mit den Behörden Ihres Heimatlandes ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Hier kann das Standesamt Bad Boll keinen Einfluss nehmen.


Bezugsort

keine


Verfahrensablauf

Die gewünschte Anmeldung zur Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) können Sie ab 01.08.2024 mittels persönlich unterschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege bei dem Standesamt anmelden, bei dem Sie die Erklärung abgeben wollen. Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung.

Für die Erklärung ist zwingend die persönliche Vorsprache erforderlich, da diese öffentlich beurkundet werden muss.


Fristen

Die Erklärungen können frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Anmeldung persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Hinweis: Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung erfolgt, verfällt die Anmeldung und muss neu abgegeben werden.


Erforderliche Unterlagen

Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

Sollten darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden, wird das Standesamt direkt mit der betreffenden Person Kontakt aufnehmen.


Kosten

Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde

Kosten: 20 Euro

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG‐DVO

Namensrechtliche Erklärung

Kosten: 40 Euro

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG‐DVO


Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate


Vertiefende Informationen

keine


Hinweise

Bei weiteren Fragen senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“ an Standesamt@bad-boll.de und geben bitte auch Ihre Telefonnummer an.


Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung.


Rechtsgrundlage

Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Personenstandsgesetz (PStG)


Freigabevermerk

keine


Zuständige Stelle(n)

Standesamt, Friedhofs- und Sozialamt, Rentenangelegenheiten
Hauptstraße 94
73087 Bad Boll

 
Telefon +49 7164 808 0