Immissionsschutz-Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung nach 27. BImSchV einreichen


Beschreibung

Wenn Sie Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß der Anlage in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen.

Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.


Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.


Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.


Verfahrensablauf


Fristen

Die erste Messung müssen Sie innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durchführen lassen. Anschließend muss die Messung alle drei Jahre erfolgen.

Den Messbericht müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung bei der zuständigen Behörde einreichen und anschließend fünf Jahre aufbewahren.


Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:


Kosten

Keine


Vertiefende Informationen


Hinweise

Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.


Rechtsbehelf

Kein


Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV):


Freigabevermerk

10.06.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Umweltamt
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161/202-2201
Telefax 07161/202-2290